Neues Kulturgutschutzgesetz in Kraft
11. August 2016 – Am 23. Juni 2016 beschloss der Bundestag das neue Kulturgutschutzgesetz, am 8. Juli 2016 stimmte der Bundesrat zu. Nun hat auch der Bundespräsident das Gesetz unterzeichnet, und es wurde am 5. August im Bundesgesetzblatt publiziert. Damit ist das Kulturgutschutzgesetz am 6. August in Kraft getreten.
Sie können den Text des neuen Kulturgutschutzgesetzes hier lesen.
Folgende Übersicht publizierte das Amt für Kultur und Medien hinsichtlich der gültigen Alters- und Wertgrenzen für die Ausfuhr:
Export aus EU | Export innerhalb der EU | |||
Alter | Wert | Alter | Wert | |
1. Archäologische Gegenstände | 100 | 0 | 100 | 0 |
2. Bestandteile von Kunst-und Baudenkmälern | 100 | 0 | 100 | 0 |
3. Bilder und Gemälde | 50 | 150.000 | 75 | 300.000 |
4. Aquarelle / Gouachen / Pastelle | 50 | 30.000 | 75 | 100.000 |
5. Mosaike / Zeichnungen | 50 | 15.000 | 75 | 50.000 |
6. Radierungen / Stiche / Lithographien / Plakate | 50 | 15.000 | 75 | 50.000 |
7. Plastiken | 50 | 50.000 | 75 | 100.000 |
8. Fotographien / Filme / Negative | 50 | 15.000 | 75 | 50.000 |
9. Handschriften | 50 | 0 | 75 | 50.000 |
10. Bücher | 100 | 50.000 | 100 | 100.000 |
11. Landkarten | 200 | 15.000 | 200 | 30.000 |
12. Archive | 50 | 0 | 50 | 50.000 |
13. a)Sammlungen und Einzelstücke aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oderr anatomischen Sammlungen | 0 | 50.000 | 0 | 100.000 |
13. b) Sammlungen von historischem, paläontologischem, ethnographischem oder numismatischem Wert | 0 | 50.000 | 0 | 100.000 |
14. Verkehrsmittel | 75 | 50.000 | 150 | 100.000 |
15. a) Sonstige Antiquitäten | 50-100 | 50.000 | 100 | 100.000 |
15. b) Sonstige Antiquitäten | über 100 | 50.000 | 100 | 100.000 |
Achtung: Münzen gelten bei der Ausfuhr in einen anderen EU-Mitgliedstaat nicht als archäologische Gegenstände, wenn es sie in großer Stückzahl gibt, sie für die Archäologie keinen relevanten Erkenntniswert haben und nicht von einem Mitgliedstaat der EU als individualisierbare Einzelobjekte unter Schutz gestellt sind. In diesem Fall ist keine Ausfuhrgenehmigung zu beantragen. Gleiches gilt nach Maßgabe des Urteils des Bundesfinanzgerichtshofes für die Ausfuhr in Staaten außerhalb der EU. Eine Einordnung von Münzen als archäologische Gegenstände kommt nur dann in Betracht, wenn es sich bei den fraglichen Münzen nicht um „Massenware“ handelt.
Die beiden Münzhändler-Verbände erarbeiten derzeit anhand des Gesetzestextes einen Leitfaden für juristisch korrektes Sammeln in Deutschland. Wir werden diesen Leitfaden nach seiner Fertigstellung in der MünzenWoche publizieren.
Die MünzenWoche veröffentlichte ein Interview mit Ansgar Heveling, in dem er über die Auswirkungen der neuen Kulturgutschutzgesetzgebung spricht.
Die MünzenWoche berichtete ebenfalls über die Debatte im Bundestag zum neuen Kulturgutschutzrecht.
Auch wenn vielen nicht zum Lachen zumute ist, hat sich unsere Cartoonistin Claire Franklin ihren ganz eigenen Reim aufs neue Kulturgutschutzrecht gemacht.