Zuschlag: 17.250 €Nerva. Aureus 96-98. Rev. Stehende Libertas. Vorzüglich.Heidelberger Münzhandlung Herbert Grün Auktion 90187
Zuschlag: 13.250 €Westfriesland. Wilhelm IV. Friso. Goldmedaille zu 7 Dukaten o. J.
(1731). Sehr selten. Vorzüglich.
Heidelberger Münzhandlung Herbert Grün Auktion 90576
Zuschlag: 18.250 €Westfriesland. Wilhelm IV. Friso. Goldmedaille zu 11 Dukaten
1751 auf seinen Tod. Äußerst selten. Vorzüglich.
Heidelberger Münzhandlung Herbert Grün Auktion 90577
Zuschlag: 15.500 €Danzig. Dukat 1580 mit Porträt von Stephan Bathory.
Vorzüglich bis Stempelglanz.
Heidelberger Münzhandlung Herbert Grün Auktion 90588
Zuschlag: 1.450 €Ungarn. Dukat 1869, Karlsburg. Vorzüglich.Heidelberger Münzhandlung Herbert Grün Auktion 90680
Zuschlag: 12.000 €China. Dollar ohne Jahr (1912). NGC MS61.
Vorzüglich bis Stempelglanz.
Heidelberger Münzhandlung Herbert Grün Auktion 90693
Zuschlag: 26.000 €Brandenburg – Bayreuth. Christian Ernst. Taler 1679,
Nürnberg. Äußerst selten.
Heidelberger Münzhandlung Herbert Grün Auktion 90994
Zuschlag: 25.500€Braunschweig – Calenberg – Hannover. Goldmedaille 1737 zu
15 Dukaten. Vorzüglich
Heidelberger Münzhandlung Herbert Grün Auktion 901001
Zuschlag: 13.250€Waldeck – Pyrmont. 20 Mark 1903. Gutes vorzüglich.Heidelberger Münzhandlung Herbert Grün Auktion 902014
Zuschlag: 13.250€Notgeld der Gemeinde Flörsheim. Lot von 4 Scheinen 1923.
Gebraucht bis Kassenfrisch.
Heidelberger Münzhandlung Herbert Grün Auktion 902505
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Juristische Stellungnahme zu Italiens Importvoraussetzungen für Münzen

von Björn Schöpe

Einfuhr und Ausfuhr von Münzen nach Italien und von dort ins Ausland sind seit Jahren äußerst schwierig. Die Dokumentationspflicht ist so umfangreich, dass viele Händler ihr Material erst gar nicht nach Italien einzuführen versuchen. Doch nun gibt es eine juristische Stellungnahme aus dem Kulturministerium, die aufhorchen lässt.

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Der Palazzo del Collegio Romano in Rom ist der Dienstsitz des Italienischen Kulturministeriums. Dessen Rechtsabteilung hat jetzt eine Stellungnahme abgegeben zur Frage, unter welchen Auflagen Münzen nach Italien eingeführt werden dürfen. Foto: Lalupa / CC BY-SA 3.0

Der Palazzo del Collegio Romano in Rom ist der Dienstsitz des Italienischen Kulturministeriums. Dessen Rechtsabteilung hat jetzt eine Stellungnahme abgegeben zur Frage, unter welchen Auflagen Münzen nach Italien eingeführt werden dürfen. Foto: Lalupa / CC BY-SA 3.0

Am 27. Juni 2023 hat das Italienische Kulturministerium auf seiner Website eine Stellungnahme zur Einfuhr numismatischer Objekte veröffentlicht. Autor ist niemand geringerer als Antonio Tarasco, ein renommierter Rechtsprofessor und Leiter der Rechtsabteilung des Italienischen Kulturministeriums.

Dürfen Münzen nach Italien eingeführt werden?

Aus dieser Stellungnahme geht hervor, dass die Generaldirektion der Abteilung für Archäologie, Schöne Künste und Kulturlandschaft sich am 16. März 2023 an die Rechtsabteilung gewandt hat, um zu erfahren, wie man mit Artikel 72 des Gesetzes zu Kulturgütern umzugehen habe. Dieser Artikel regelt die Einfuhr archäologischer (numismatischer) Objekte von ursprünglich italienischer Herkunft und fordert umfangreiche Herkunftsnachweise.

Pro Bürger vs. Pro Staat

Tarasco erörtert in seiner Stellungnahme die beiden Extreme in der italienischen Rechtsprechung. Manche Juristen betonen, dass dem Staat grundsätzlich historisch bedeutsame Objekte gehören, sofern kein legitimer Besitz nachgewiesen werden kann; andere unterstreichen, dass der Privatbesitz auch von Münzen rechtlich zulässig sei und nur im Ausnahmefall eingeschränkt werden könne.

Wann und wie sind Münzen dokumentationspflichtig?

Der Jurist erinnert daran, dass sogar Kaufbelege noch in den achtziger Jahren ungewöhnlich waren und deswegen meist gar nicht erbracht werden konnten – von weiterreichenden Belegen ganz zu schweigen. Seine eigene Rechtsabteilung stellte allerdings 2009 klar: „der gesestzeskonforme internationale Umlauf muss durch eine angemessene Dokumentation belegt werden, die von den Herkunftsländern der betroffenen Objekte ausgestellt wurde“. Wenn das beim Import ausgestellte Zertifikat später nicht verlängert werde, könne der italienische Staat bei nationalem Interesse das Objekt einbehalten. Der Zoll könne insbesondere dann auf einer Dokumentation bestehen, wenn es berechtigte Zweifel an der Legitimität gebe.

2021 betonte der italienische Kassationsgerichtshof allerdings noch einmal, dass es grundsätzlich legitim (und nicht automatisch nachweispflichtig) sei, Münzen und Sammlungen zu besitzen. Gleichzeitig seien sich alle Rechtsexperten einig, dass man keine Raubgräberei anstiften wolle. (Ein Punkt, dem sich jeder verantwortungsbewusste Münzliebhaber nur anschließen kann!) Grundsätzlich meint Tarasco, entspreche die Rechtslage dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit und Vernunft. Doch auch er sieht offenbar, dass die Anwendung der rechtlichen Bedingungen eben dieses Prinzip offensichtlich nicht immer zugrundelegt.

Eine zu komplizierte Dokumentationspflicht schadet Italiens kulturellem Erbe

Tarascos Zusammenfassung lautet daher: „Bürger (seien es Sammler oder professionelle Numismatiker, die im Ausland kaufen) zu zwingen, einen (geradezu teuflischen) Beweis für die legitime Herkunft der gekauften Münzen zu erbringen, der bis in die Zeit vor 1909 reichen muss, bedeutet letztlich, den Ankauf und damit die Einfuhr nach Italien von bedeutendem numismatischem Material zu erschweren, das eines Tages in öffentliche Sammlungen eingehen kann. Schaut man also genau hin, so führt dieses Vorgehen – mag es auch in guter Absicht geschehen – nicht zum Schutz des nationalen Kulturgutes, sondern vielmehr zu seinem Verlust.“

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