Schätzpreis: CHF 30'000.-Umayyaden. Imitation eines byzantinischen Solidus,
frühe 660er Jahre.
NUMISMATICA GENEVENSIS SA -
AUKTIONEN 19, 20 & 21 (GENF 9-10 Dezember 2024)
1
Schätzpreis: CHF 750'000.-Römische Republik. Brutus. Aureus 43-42 v. Chr.
Aus Sammlung Mazzini.
NUMISMATICA GENEVENSIS SA -
AUKTIONEN 19, 20 & 21 (GENF 9-10 Dezember 2024)
1032
Schätzpreis: CHF 50'000.-Römisches Reich. Theodosius II, 402-450. Solidus 416 oder 418.NUMISMATICA GENEVENSIS SA -
AUKTIONEN 19, 20 & 21 (GENF 9-10 Dezember 2024)
1054
Schätzpreis: CHF 200'000.-Heiliges Römisches Reich. Leopold I, 1657-1705.
10 Dukaten 1671 IGW, Graz. NGC MS64 (Top pop).
NUMISMATICA GENEVENSIS SA -
AUKTIONEN 19, 20 & 21 (GENF 9-10 Dezember 2024)
1112
Schätzpreis: CHF 2'000.-China. Provinz Anhwei. 50 Cents Jahr 24 (1898). NGC MS63+.NUMISMATICA GENEVENSIS SA -
AUKTIONEN 19, 20 & 21 (GENF 9-10 Dezember 2024)
1225
Schätzpreis: CHF 1'000.-Anhalt-Dessau. Friedrich I, 1871-1904. 2 Mark 1876 A, Berlin.
Polierte Platte. NGC PF63.
NUMISMATICA GENEVENSIS SA -
AUKTIONEN 19, 20 & 21 (GENF 9-10 Dezember 2024)
1380
Schätzpreis: CHF 200'000.-Nürnberg. 10 Dukaten 1694. NGC MS65 PL (Top pop).NUMISMATICA GENEVENSIS SA -
AUKTIONEN 19, 20 & 21 (GENF 9-10 Dezember 2024)
1479
Schätzpreis: CHF 400'000.-Pamplona. Felipe IV, 1621-1665. 8 Escudos 1652.
Aus Sammlung Huntington. Unikum.
NUMISMATICA GENEVENSIS SA -
AUKTIONEN 19, 20 & 21 (GENF 9-10 Dezember 2024)
1679
Schätzpreis: CHF 150'000.-Großbritannien. Anne, 1702-1714. 5 Guineas 1703 VIGO.NUMISMATICA GENEVENSIS SA -
AUKTIONEN 19, 20 & 21 (GENF 9-10 Dezember 2024)
2035
Schätzpreis: CHF 300'000.-Großbritannien. George III, 1760-1820. 5 Guineas 1777.
PROBE. Polierte Platte. NGC PF64 CAMEO (Top pop).
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Geradezu „teuflisch umfangreiche“ Nachweisanforderungen behindern die Einfuhr von Kulturgütern nach Italien

von Valentina Tarquini, übersetzt von Maike Meßmann

Die englische Version dieses Artikels wurde zuerst am 23. Oktober 2023 auf der Website Cultural Property News veröffentlicht.

Im Juni 2023 veröffentlichte die Rechtsabteilung des italienischen Kulturministeriums eine Stellungnahme zur Einfuhr von numismatischen Objekten. Die Mitteilung befürwortet eine großzügigere Auslegung von Artikel 72 des Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter (Legislativdekret 42/2004). Damit wird der Schutz ausgeweitet, den das italienische Recht Personen gewährt, die Kulturgüter numismatischer oder anderer Art erwerben und besitzen.

Inhalt

Die Musei Capitolini beherbergen einige der bedeutendsten Kulturschätze Italiens. Bild: Suicasmo via Wikimedia Commons / CC BY-SA 4.0.

Die Musei Capitolini beherbergen einige der bedeutendsten Kulturschätze Italiens. Bild: Suicasmo via Wikimedia Commons / CC BY-SA 4.0.

Die italienische Generaldirektion für Archäologie, Kunst und Landschaft hatte die Rechtsabteilung des Kulturministeriums um eine Stellungnahme zur Auslegung scheinbar widersprüchlicher Rechtsvorschriften zum Privateigentum gebeten. Das daraufhin erstellte Gutachten des renommierten Rechtswissenschaftlers Antonio Tarasco, Leiter der Rechtsabteilung, ist nicht bindend. Dennoch widerspricht es in bemerkenswerter Weise der vorherrschenden Meinung italienischer Behörden, die bisher darauf beharrten, dass im Zweifelsfall die Rechte des italienischen Staates an Kulturgütern Vorrang vor den Eigentumsrechten der Bürger hätten.

Professor Tarasco prüft in seinem Gutachten die Vereinbarkeit des Gesetzes mit den im italienischen Rechtssystem verankerten Grundätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit. Er stellt fest, dass Händler und Sammler auch in den 1980er Jahren in der Regel keine Kaufbelege aufbewahrt hätten. Dies würde es schwierig, wenn nicht gar unmöglich machen, der vom Gesetz geforderten Beweispflicht nachzukommen.

Professor Tarasco stellt fest, dass es in dieser Frage unterschiedliche Meinungen gibt. Er betont jedoch: „Die Bürger (sowohl Sammler als auch Berufsnumismatiker, die Ware im Ausland einkaufen) zu zwingen, einen (fast schon teuflisch umfangreichen) Nachweis über die rechtmäßige Herkunft der von ihnen erworbenen Münzen zu erbringen, der sogar auf die Zeit vor 1909 zurück gehen muss [dem Jahr der Verabschiedung das italienischen Kulturgüterschutzgesetzes], erschwert letztendlich den Kauf – und damit die Einfuhr nach Italien – von bedeutendem numismatischem Material, das eines Tages in öffentliche Sammlungen eingehen könnte.“

Er fügt hinzu: „Wenn wir genau hinsehen, können wir feststellen, dass dieser Ansatz – so lobenswert die Absichten dahinter auch sein mögen – nicht zum Schutz der Kulturgüter in Italien führt, sondern vielmehr zum Verlust von Kulturgütern für Italien.“

Der normative und rechtswissenschaftliche Rahmen

Die Frage, die sich stellte, war, wie die italienischen Behörden und Gerichte Artikel 72 des italienischen Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter anwenden sollten. Um die Ausführungen von Professor Tarasco einordnen zu können, lohnt sich ein Blick auf den gesetzgeberischen Rahmen und die ständige Rechtsprechung.

Im Allgemeinen definiert Artikel 10.1 des Legislativdekrets 42/2004 Kulturgüter wie folgt: „Kulturgüter sind unbewegliche und bewegliche Sachen, die von künstlerischem, geschichtlichem, archäologischem oder volks- und völkerkundlichem Interesse sind und dem Staat, den Regionen, den anderen Gebietskörperschaften, beliebigen anderen öffentlichen Körperschaften oder Anstalten oder nichtgewerblichen privaten juristischen Personen, einschließlich der offiziell anerkannten kirchlichen Einrichtungen, gehören.“ Der Begriff umfasst außerdem „Sachen von numismatischem Interesse, die für ihre Entstehungszeit, wegen der verwendeten Techniken und Materialien sowie wegen der mit ihrer Entstehung zusammenhängenden Umstände selten oder wertvoll sind“ (Artikel 10.4, Buchstabe b).

Laut ständiger Rechtsprechung fallen numismatische Objekte regelmäßig unter die Definition von „Kulturgütern“, da hierzu auch seltene oder wertvolle Objekte gezählt werden, die unter der Erde oder auf dem Meeresgrund gefunden werden. Antike Münzen stellen somit Objekte von archäologischem Interesse da, die dem Staat gehören und in das öffentliche Eigentum oder das unveräußerliche Vermögen des Staates übergehen (Artikel 10 und 91, Legislativdekret 42/2004).

Nach ständiger Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs gelten numismatische Objekte als Eigentum des Staates, es sei denn, eine Privatperson erbringt den Nachweis, dass: (1) ihr das Eigentum an den Gegenständen vom italienischen Staat bei der Entdeckung der Objekte zugesprochen wurde; (2) ihr die Gegenstände vom Staat geschenkt wurden; (3) die Gegenstände vor Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 364 aus dem Jahre 1909 erworben wurden.

Daraus ergibt sich eine erhebliche Beweislastumkehr: Privatpersonen müssen nachweisen, dass das Objekt vor 1909 erworben wurde oder dass der Besitz auf einer der oben genannten staatlichen Eigentumsübertragungen beruht (Cass. Pen. sent. No. 37861 vom 4. April 2017).

Andernfalls ist das Objekt Eigentum des Staates.

Viele der Objekte, die sich heute im Besitz Italiens befinden, gehörten einst zu Privatsammlungen, wie zum Beispiel der berühmte Sterbende Gallier. Diese Statue wurde von Papst Clemens XII. aus dem Besitz der Familie Ludovisi für die kapitolinischen Sammlungen erworben. Bild: antmosse auf Wikimedia Commons / CC BY 2.0.

Viele der Objekte, die sich heute im Besitz Italiens befinden, gehörten einst zu Privatsammlungen, wie zum Beispiel der berühmte Sterbende Gallier. Diese Statue wurde von Papst Clemens XII. aus dem Besitz der Familie Ludovisi für die kapitolinischen Sammlungen erworben. Bild: antmosse auf Wikimedia Commons / CC BY 2.0.

Das Gegenargument

Das Gegenargument, dem sich Professor Tarasco anschließt, lautet, dass diese Vorschriften es Privatpersonen unmöglich machen, die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Die Anforderungen an den Eigentumsnachweis dürften nicht so streng sein, da sonst ein Verstoß gegen die italienische Verfassung vorliege.

Diese Argumentationslinie lässt die Annahme zu, dass alle beweglichen Sachen von archäologischem Interesse (und damit auch antike Münzen) Eigentum des Staates sind. Allerdings stelle es einen Verstoß gegen Artikel 24 und 42 der italienischen Verfassung dar, dem einzelnen Eigentümer derart hohe Nachweisanforderungen aufzuerlegen. Dies stelle nicht nur einen Eingriff in das Eigentumsrecht dar, sondern sei auch unangemessen, wenn man bedenkt, dass Münzen als bewegliche Sachen im Laufe der Zeit von Hand zu Hand gegangen sind und ihr rechtmäßiger Besitz nur vermutet werden konnte. Dies liege zum Teil daran, dass antike bewegliche Sachen, sprich Münzen lange Zeit ohne jegliche Dokumentation im Umlauf waren und entsprechende Nachweise in dieser Zeit auch gar nicht erforderlich waren.

Diese großzügige Auffassung wurde vom Kassationsgerichtshof im Jahr 2021 bestätigt, als er entschied, dass die Beweislast für die rechtmäßige Herkunft von Objekten nur unter außergewöhnlichen Umständen beim Bürger liegen solle (Cass. Pen. sent. No. 7131, 4. Mai 1999; Cass. Pen. sent. No. 45983, 15. Dezember 2021).

Der Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter sehe somit die Möglichkeit des rechtmäßigen Besitzes von Kulturgütern durch Privatpersonen vor, bei denen von einem rechtmäßigen Besitz auszugehen ist, sofern keine Informationen oder Nachweise vorliegen, die auf das Gegenteil hindeuten.

Hinsichtlich der Einfuhr von Kulturgütern sieht Artikel 72 des Legislativdekrets Nr. 42/2004 vor, dass die Verbringung oder Einfuhr von Kulturgütern nach Italien vom Ausfuhramt bescheinigt werden soll. Verbringungs- und Einfuhrbescheinigungen werden ausgestellt, wenn der Einführer ausreichende Unterlagen vorlegen kann, um die Herkunft des Objekts aus dem Ausland zu belegen. Diese Bescheinigungen sind fünf Jahre lang gültig und müssen erneuert werden, andernfalls kann sich der Staat sich das Objekt aneignen.

Um keine Anreize für illegale archäologische Ausgrabungen oder den illegalen Handel mit Kulturgütern zu schaffen, die sich aus dieser großzügigeren Auslegung ergeben könnten, wird in der Stellungnahme daran erinnert, dass gemäß Artikel 72 des Legislativdekrets 42/2004 „die Bescheinigung über die erfolgte Verbringung oder Einfuhr [] auf Grund von Unterlagen erlassen [wird], mit denen die Sache oder das Gut identifiziert und die Herkunft aus dem Mitgliedstaat oder dem Drittland, aus dem die Sachen oder Güter verbracht beziehungsweise eingeführt wurden, nachgewiesen werden kann.“

Unbeschadet der Befugnis des Ausfuhramts, die Justizbehörden anzurufen, wenn Zweifel an der Gültigkeit oder Eignung der vorgelegten Unterlagen bestehen, sollen sich Ausfuhrämter bei der Bearbeitung von Anträgen auf Verbringungs- oder Einfuhrbescheinigung darauf beschränken, von der Privatperson die in Artikel 72 genannten Unterlagen anzufordern.

Schlussbemerkungen

Die Auslegung von Professor Tarasco entspricht zweifellos eher den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit, die im italienischen Rechtssystem verankert sind.

Wie Tarasco treffend feststellt, wird die Entschlackung des Verfahrens zur Einfuhr von Kulturgütern im Allgemeinen und numismatischen Objekten im Besonderen unter anderem dazu führen, dass neue Studien in diesem Bereich entstehen und das nationale Kulturerbe gemehrt wird. Schließlich stammen die meisten der in öffentlichen Museen ausgestellten Sammlungen aus Schenkungen oder Ankäufen von Privatpersonen.

Es ist jedoch nicht verwunderlich, dass diese Stellungnahme in Italien keine große Debatte ausgelöst hat. Da die Stellungnahme nicht bindend ist, mag sie für die Praxis kaum Auswirkungen haben. Doch sie wirft die wichtige Frage auf, ob es verhältnismäßig und angemessen ist, die Beweislast in solchen Angelegenheiten in dieser Weise umzukehren.

Die Autorin Valentina Tarquini ist Kunstberaterin in Mailand, Italien. Sie hat Jura und Kunstmanagement an der Katholischen Universität Sacro Cuore in Mailand studiert.

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