frühe 660er Jahre.
AUKTIONEN 19, 20 & 21 (GENF 9-10 Dezember 2024)
Aus Sammlung Mazzini.
AUKTIONEN 19, 20 & 21 (GENF 9-10 Dezember 2024)
AUKTIONEN 19, 20 & 21 (GENF 9-10 Dezember 2024)
10 Dukaten 1671 IGW, Graz. NGC MS64 (Top pop).
AUKTIONEN 19, 20 & 21 (GENF 9-10 Dezember 2024)
AUKTIONEN 19, 20 & 21 (GENF 9-10 Dezember 2024)
Polierte Platte. NGC PF63.
AUKTIONEN 19, 20 & 21 (GENF 9-10 Dezember 2024)
AUKTIONEN 19, 20 & 21 (GENF 9-10 Dezember 2024)
Aus Sammlung Huntington. Unikum.
AUKTIONEN 19, 20 & 21 (GENF 9-10 Dezember 2024)
Juristische Stellungnahme zu Italiens Importvoraussetzungen für Münzen
von Björn Schöpe
Einfuhr und Ausfuhr von Münzen nach Italien und von dort ins Ausland sind seit Jahren äußerst schwierig. Die Dokumentationspflicht ist so umfangreich, dass viele Händler ihr Material erst gar nicht nach Italien einzuführen versuchen. Doch nun gibt es eine juristische Stellungnahme aus dem Kulturministerium, die aufhorchen lässt.
Inhalt
Am 27. Juni 2023 hat das Italienische Kulturministerium auf seiner Website eine Stellungnahme zur Einfuhr numismatischer Objekte veröffentlicht. Autor ist niemand geringerer als Antonio Tarasco, ein renommierter Rechtsprofessor und Leiter der Rechtsabteilung des Italienischen Kulturministeriums.
Dürfen Münzen nach Italien eingeführt werden?
Aus dieser Stellungnahme geht hervor, dass die Generaldirektion der Abteilung für Archäologie, Schöne Künste und Kulturlandschaft sich am 16. März 2023 an die Rechtsabteilung gewandt hat, um zu erfahren, wie man mit Artikel 72 des Gesetzes zu Kulturgütern umzugehen habe. Dieser Artikel regelt die Einfuhr archäologischer (numismatischer) Objekte von ursprünglich italienischer Herkunft und fordert umfangreiche Herkunftsnachweise.
Pro Bürger vs. Pro Staat
Tarasco erörtert in seiner Stellungnahme die beiden Extreme in der italienischen Rechtsprechung. Manche Juristen betonen, dass dem Staat grundsätzlich historisch bedeutsame Objekte gehören, sofern kein legitimer Besitz nachgewiesen werden kann; andere unterstreichen, dass der Privatbesitz auch von Münzen rechtlich zulässig sei und nur im Ausnahmefall eingeschränkt werden könne.
Wann und wie sind Münzen dokumentationspflichtig?
Der Jurist erinnert daran, dass sogar Kaufbelege noch in den achtziger Jahren ungewöhnlich waren und deswegen meist gar nicht erbracht werden konnten – von weiterreichenden Belegen ganz zu schweigen. Seine eigene Rechtsabteilung stellte allerdings 2009 klar: „der gesestzeskonforme internationale Umlauf muss durch eine angemessene Dokumentation belegt werden, die von den Herkunftsländern der betroffenen Objekte ausgestellt wurde“. Wenn das beim Import ausgestellte Zertifikat später nicht verlängert werde, könne der italienische Staat bei nationalem Interesse das Objekt einbehalten. Der Zoll könne insbesondere dann auf einer Dokumentation bestehen, wenn es berechtigte Zweifel an der Legitimität gebe.
2021 betonte der italienische Kassationsgerichtshof allerdings noch einmal, dass es grundsätzlich legitim (und nicht automatisch nachweispflichtig) sei, Münzen und Sammlungen zu besitzen. Gleichzeitig seien sich alle Rechtsexperten einig, dass man keine Raubgräberei anstiften wolle. (Ein Punkt, dem sich jeder verantwortungsbewusste Münzliebhaber nur anschließen kann!) Grundsätzlich meint Tarasco, entspreche die Rechtslage dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit und Vernunft. Doch auch er sieht offenbar, dass die Anwendung der rechtlichen Bedingungen eben dieses Prinzip offensichtlich nicht immer zugrundelegt.
Eine zu komplizierte Dokumentationspflicht schadet Italiens kulturellem Erbe
Tarascos Zusammenfassung lautet daher: „Bürger (seien es Sammler oder professionelle Numismatiker, die im Ausland kaufen) zu zwingen, einen (geradezu teuflischen) Beweis für die legitime Herkunft der gekauften Münzen zu erbringen, der bis in die Zeit vor 1909 reichen muss, bedeutet letztlich, den Ankauf und damit die Einfuhr nach Italien von bedeutendem numismatischem Material zu erschweren, das eines Tages in öffentliche Sammlungen eingehen kann. Schaut man also genau hin, so führt dieses Vorgehen – mag es auch in guter Absicht geschehen – nicht zum Schutz des nationalen Kulturgutes, sondern vielmehr zu seinem Verlust.“